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   BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53   

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https://dejure.org/1955,15
BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53 (https://dejure.org/1955,15)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1955 - I C 81.53 (https://dejure.org/1955,15)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1955 - I C 81.53 (https://dejure.org/1955,15)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 21
  • NJW 1956, 723
  • NJW 1956, 724
  • MDR 1956, 316
  • DVBl 1956, 235
  • BB 1956, 192
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53
    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gewerbe des Güterfernverkehrs für sich einen Beruf darstellt oder nur einen Zweig des Berufs "Straßenverkehrsunternehmer" bildet, denn wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BVerwGE 1, 48, 92), gibt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Raum für die Auslegung, daß von dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nur Berufe im herkömmlichen Sinne erfaßt würden.

    Denn es gehört, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. BVerwGE 1, 48, 92, 269, 303), zum Inbegriff der Grundrechte, daß sie nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch die für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter gefährdet würden.

  • BVerwG, 10.03.1954 - I C 5.53

    Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Droschkengewerbe als

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53
    Nach der vom Senat in seiner Rechtsprechung zum Personenbeförderungsgesetz vertretenen Auffassung (BVerwGE 1, 92, 244) gehört die Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr zu den für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgütern.

    Zwar hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. März 1954 (BVerwGE 1, 92) dahin ausgesprochen, daß die in § 9 Abs. 2 des Personenbeförderungegesetzes eingeführte Bedürfnisprüfung für die Zulassung zum Kraftdroschkenver kehr kein durchgreifendes Mittel sei um der Erhöhung der allgemeinen Verkehrsgefahren, die sich aus der Zulassung von Kraftdroschken ohne Beschränkung ihrer Zahl ergeben könnten, entgegenzutreten.

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53
    Mit diesen Ausführungen folgt der Senat dem Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 291).
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 121.53
    Auszug aus BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53
    Allerdings gilt das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für solche Berufe, die Aufgaben wahrnehmen, welche der öffentlichen Hand vorbehalten sind(Urteil des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 121.53 -, NJW 1955 S. 1532).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Wenn nach diesem Recht eine solche Verpflichtung nicht (mehr) besteht, kann das Verwaltungsgericht eine derartige Verpflichtung nicht im Widerspruch zu diesem Recht aussprechen (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88] sowie Ule in DVBl. 1963 S. 475 [481]).

    Der Aufhebungsantrag der Klage folgt grundsätzlich dem rechtlichen Schicksal des Verpflichtungsantrages (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; 3, 21 [22]); dies jedenfalls, wenn die Aufhebung nur die Bedeutung hat, daß die der Verpflichtung formell entgegenstehenden Verwaltungsakte (ex nunc) beseitigt werden.

  • BVerwG, 21.11.1957 - II C 26.56

    Beschränkung des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte - Versagung

    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die zulässigen Beschränkungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern seien weder dem Art. 2 Abs. 1 GG noch dem Art. 12 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich dem Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmen, entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Verhältnis zwischen den Regelungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 1, 48 [51]; 2, 110 [111], 295 [298], 324 [327]; 3, 254 [255]; 4, 250 [254]) und darüber, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben befaßten Berufe gilt (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86], 89 [92]; 3, 21 [23]; 4, 250 [254]).

    Denn "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1. GG ist nur eine auf die Dauer berechnete, nicht nur vorübergehende, Erwerbszwecken dienende Betätigung (BVerwGE 1, 54, 92 [93], 270 [279]; 2, 85 [86], 89 [92], 295 [298]; 3, 21 [23], 304 [306]; 4, 51 [55], 250 [254, 256]).

    Bietet hiernach weder Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte, so kann mangels einer anderen, aus dem Grundgesetz ersichtlichen ausdrücklichen Ermächtigung zu derartigen Beschränkungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Grundrecht beschränkt werden darf, nur unter Verwendung des von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes zutreffend beantwortet werden, wonach es zum Inbegriff aller Grundrechte - also auch des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte - gehört, daß sie nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch für den Bestand der Gemeinschaft notwendige Rechtsgüter gefährdet würden (BVerwGE 1, 48 [52]; 2, 85 [87], 89 [94], 295 [300]; 3, 21 [24]; 4, 95 [96], 167 [171]).

    Da ferner für diese Entscheidung überdies die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]) und der erkennende Senat wegen § 56 Abs. 2 BVerwGG auf diesen Zeitpunkt bezogene tatsächliche Feststellungen nicht treffen kann, war hinsichtlich der Verpflichtungsklage - wie geschehen - auf Zurückverweisung zu erkennen.

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

    Das Bundesverwaltungsgericht hält in dem angefochtenen Urteil die Kontingentierung im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (BVerwGE 3, 21; 18, 113) für verfassungsmäßig, wobei es nicht darauf ankomme, ob man einen selbständigen Beruf des Güterfernverkehrsunternehmers anerkenne oder in dieser Betätigung lediglich einen Zweig eines umfassenden Berufs "Straßenverkehrsunternehmer" erblicke.
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